Gesetzliche Grundlagen

Für die Entschädigung in Überflutungsgebieten gestützt auf einen genehmigten Wasserbauplan gelten insbesondere die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen:

Art. 39 Wasserbaugesetz des Kantons Bern

Entschädigungen in Überflutungsgebieten
1 Im Überflutungsgebiet gemäss Wasserbauplan hat der Berechtigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder auf einen Beitrag an höhere Versicherungsprämien. Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze der Entschädigungen und Beiträge.
2 Der Grosse Rat stellt die erforderlichen Mittel im Voranschlag ein.
3 Der Regierungsrat hat die Finanzkompetenz zur Ausrichtung der Entschädigung. Die Delegation von Ausgabenbefugnissen nach Finanzhaushaltgesetz bleibt vorbehalten.
4 Der Regierungsrat kann die Schadenregulierung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion oder Dritten übertragen. 
5 Die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation ersetzt dem Kanton 33 Prozent der Entschädigung in den Überflutungsgebieten. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Art. 35 Wasserbauverordnung des Kantons Bern

Überflutungsschäden
1 Die Festsetzung der Ansätze für die angemessene Entschädigung der Überflutungsschäden erfolgt unter Berücksichtigung des Erntewerts der üblichsten Kulturen, der Ernteerschwerungen, der Ersatzkultur und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie erfolgt zusammen mit der Festsetzung der Beiträge an höhere Versicherungsprämien. *
2 Die Schadenregulierung ist Sache der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion oder eines von ihr beauftragten Dritten. *
3 Der Geschädigte meldet eine Überflutung so rechtzeitig dem Tiefbauamt oder dem beauftragten Dritten, dass es oder der Dritte den Schaden besichtigen kann, spätestens aber innert 10 Tagen.
4 Auf Antrag des Tiefbauamtes oder des beauftragten Dritten verfügt das finanzkompetente Organ die Entschädigung. Die Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten